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Wichtige Infos für Patient*innen

Cannabis für Patienten

Gesetzesgrundlage für die Therapie mit medizinischem Cannabis

Die Cannabispflanze und alle Pflanzenteile sind als Betäubungsmittel eingestuft und unterliegen dem Betäubungsmittelgesetz und der Betäubungsmittel­verschreibungsverordnung.

Die Cannabispflanze und alle Pflanzenteile sind als Betäubungsmittel eingestuft und unterliegen dem Betäubungsmittelgesetz und der Betäubungsmittel­verschreibungsverordnung. Seit dem ‚Cannabis-Gesetz‘ von 2017 können Humanmediziner*innen sämtlicher Fachrichtungen (ausgenommen Zahnmediziner*innen) ihren Patienten mit schwerwiegenden Erkrankungen cannabishaltige Arzneimittel verordnen. Darunter zählen medizinische Cannabisblüten, Cannabisextrakte oder cannabisbasierte Arzneimittel wie beispielsweise Dronabinol. Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) haben seither gesetzlichen Anspruch auf Kostenerstattung der Therapie mit medizinischem Cannabis und Versorgung mit medizinischem Cannabis bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen.

Aus dem Gesetz ergeben sich folgende Pflichten bei der Verordnung von medizinischem Cannabis an Versicherte der GKV:

Antrag auf Kostenübernahme
Vor der ersten Verordnung von medizinischem Cannabis muss eine Genehmigung der zuständigen GKV des Patienten eingeholt werden. Erst nach erteilter Genehmigung kann mit der Behandlung begonnen werden. Andernfalls müssen Patienten selbst für die Therapiekosten aufkommen.

Vorraussetzungen für eine Therapie

Für den Anspruch auf Kostenübernahme durch die gesetzlichen Versicherungen dürfen

  1. keine Therapiealternativen zur Verfügung stehen
  2. oder alternative Therapien unter Berücksichtigung des Krankheitszustands nicht angewandt werden können.

Zusätzlich muss eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf im Ganzen oder einzelne, jeweils schwerwiegende Symptome bestehen.1

Beispielsweise kann Cannabis im Rahmen einer Chemotherapie gegen starke Schmerzen und durch die Chemotherapie bedingte Übelkeit und Erbrechen verschrieben werden. Dabei wird der Krankheitsverlauf zwar nicht direkt beeinflusst, aber Begleitsymptome werden gelindert. Dies gibt den Patienten ein Stück weit Lebensqualität zurück.

Die Therapie-Verantwortung trägt hierbei der behandelnde Arzt. Dieser wägt mögliche Nebenwirkungen gegen zu erwartende Wirkungen unter Berücksichtigung des Krankheitsbildes und bestehender Therapie ab.

Was ist bei Therapiestart zu beachten

Für die Verordnung von medizinischem Cannabis gibt es mehrere mögliche Szenarien der Kostenerstattung in Abhängigkeit der Versicherungsart des Patienten.

Sollen die Kosten einer Therapie mit medizinischem Cannabis durch die gesetzliche Krankenkasse getragen werden, muss vorher ein Antrag auf Kostenübernahme bei der entsprechenden Kasse gestellt werden, da die Therapie einem sogenannten Genehmigungsvorbehalt unterliegt. Nach erfolgter Genehmigung fallen für die Patienten lediglich die gesetzliche Zuzahlung pro Rezept an.

Bei den privaten Krankenkassen liegt grundsätzlich kein Genehmigungsvorbehalt wie bei den gesetzlichen Krankenkassen vor. Die Kosten der Therapie mit medizinischem Cannabis werden bei medizinischer Notwendigkeit prinzipiell übernommen. Dies ist jedoch auch bei der PKV eine Einzelfallentscheidung und abhängig von Tarif und Eignung der Behandlungsmethode. Daher wird empfohlen, vorab Kontakt zur PKV aufzunehmen und die notwendigen Schritte einer Kostenübernahme zu besprechen.

Auf Wunsch der Patienten oder nach Ablehnung der Kostenübernahme durch die Krankenkasse, kann eine Cannabistherapie auch auf Privatrezept erfolgen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Patienten privat oder gesetzlich versichert sind, da die Patienten die Therapiekosten selbst tragen. Dies kann je nach Wahl des Arzneimittels (Cannabisextrakt oder Cannabisblüte) und notwendiger Menge mehrere hundert Euro pro Monat bedeuten.

Antrag auf Kostenübernahme

Der Antrag auf Kostenübernahme ist durch die Patienten selbst bei der Krankenkasse einzureichen. Die inhaltliche Ausgestaltung des Antrags auf Kostenübernahme sollte aber gemeinsam mit dem Arzt erfolgen. Folgende Unterlagen sollten von bereitgestellt werden:

Ärztliche Stellungnahme

  • kurzes und individualisiertes Anschreiben
  • ausgefüllter Fragebogen (basierend auf den Vorgaben des Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen). Eine editierbare Vorlage findet der Arzt auf www.demecan.de.

Stellungnahme der Patienten

Die Genehmigungswahrscheinlichkeit kann zusätzlich durch folgende Unterlagen erhöht werden: Sammlung relevanter Arztberichte, Entlassungsbriefe, Beschwerdetagebücher, etc.

Die GKV hat folgende Fristen für die Prüfung des Kostenübernahmeantrags gesetzt:

  • 3 Tage bei spezialisierter Ambulante Palliativversorgung oder ambulanter Weiterführung einer stationär begonnenen Therapie
  • 3 Wochen im Regelfall
  • 5 Wochen Die Gesetzliche Krankenkasse kann zur Prüfung & Bewertung der sozialmedizinischen Voraussetzungen nach §275 SGB V, z.B. bei Auffälligkeiten in dem gestellten Antrag, den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) einbinden. In diesem Fall informiert die Gesetzliche Krankenversicherung über die Fristverlängerung.

Reisen mit Cannabis

Generell dürfen auf ärztliche Verordnung erworbene Betäubungsmittel in der für die Reisedauer angemessenen Menge aus- und eingeführt werden. Die entsprechenden Betäubungsmittel dürfen nur vom Patienten selbst mitgeführt werden. Eine Mitnahme durch beauftragte Personen ist nicht zulässig.

Für eine Reise innerhalb der Staaten des Schengener Abkommens darf medizinisches Cannabis für eine Dauer von bis zu 30 Tagen mit sich geführt werden. Diese Regelung gilt nur, wenn der Patient Bürger eines Vertragsstaates des Schengener Abkommens sind.

Zum Verreisen benötigen Sie die „Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung“ nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsabkommens. Diese Bescheinigung ist vor Reiseantritt durch den behandelnden Arzt auszufüllen und durch das zuständige Gesundheitsamt zu beglaubigen. Das Formular und eine Liste der zuständigen Stellen sind zu finden auf der Webseite der Bundesopiumstelle des BfArM www.bfarm.de unter der Kategorie „Reisen mit Betäubungsmitteln“.

Bei Reisen in Länder außerhalb des Schengener Abkommens gibt es keine international harmonisierten Bestimmungen für die Mitnahme von Betäubungsmitteln. Daher rät die Bundesopiumstelle, sich nach dem Leitfaden des Internationalen Suchtstoffkontrollamtes (INCB − Guidance for Travellers) zu richten. Den Vorgaben entsprechend sollte eine mehrsprachige Bescheinigung, ausgestellt von dem verschreibenden Arzt, mit detaillierter Aufführung des Wirkstoffes, der entsprechenden Einzel- und Tagesdosis, sowie der Dauer der Reise mit sich geführt werden. Diese Bescheinigung muss ebenfalls von der zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörde oder einer von ihr beauftragten Stelle beglaubigt werden und ist dem Leitfaden zufolge für eine Reisedauer von maximal 30 Tagen zulässig. Für die Form dieser Bescheinigung gibt es keine allgemeingültigen Vorgaben. Ein Muster finden Sie auf der Webseite der Bundesopiumstelle des BfArM www.bfarm.de unter der Kategorie „Reisen mit Betäubungsmitteln“.

Die rechtliche Lage ist im jeweiligen Reiseland unbedingt vor Reiseantritt individuell abzuklären, da unter Umständen beispielsweise zusätzliche Importgenehmigungen notwendig sind oder die Mitnahme von Betäubungsmitteln grundsätzlich verboten ist.

Für aktuelle Empfehlungen zum Reisen mit Betäubungsmitteln prüfen Sie bitte die jeweiligen Vorgaben und Informationen des BfArM und des Internationalen Suchtstoffkontrollamtes.

Patientenausweis

Es empfiehlt sich während der Therapie mit Cannabis einen Patientenausweis mit sich zu führen, vor allem, wenn die Patienten am Straßenverkehr teilnehmen. Dieser ist ein kleines Dokument, welches Informationen über die Cannabistherapie enthält. Damit kann jederzeit nachgewiesen werden, dass die mitgeführten Arzneimittel legal und zur medizinischen Anwendung sind. Der Ausweis wird von dembehandelnden Arzt, in der Apotheke oder auch bei Herstellern und pharmazeutischen Großhändlern ausgegeben.

Der Cannabisausweis sollte idealerweise vom behandelnden Arzt abgestempelt und unterschrieben sein. Da der Patientenausweis jedoch kein offizielles rechtsverbindliches Dokument darstellt, sollte ebenfalls eine Kopie des letzten Rezepts mit sich geführt werden.

1 § 31 Absatz 6 SGB V

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